Jobra Fastening Systems GmbH
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Unsere Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. ALLGEMEINES,ENTGEGENSTEHENDE BEDINGUNGEN
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. ANGEBOTE, ANNAHME VON BESTELLUNGEN, NEBENABREDEN
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. LIEFERUNG, VERPACKUNG, FRACHT, GEFAHRTRAGUNG,TEILLIEFERUNGEN
Wir sind berechtigt, unsere Lieferverpflichtungen in Teillieferungen zu erfüllen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei kleinen Artikeln in großen Stückzahlen (ab 500) sind Mengenabweichungen bis zu 5% zulässig. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der bestellten Mengen vor. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, können wir weiter Lieferungen ohne Vorankündigung verweigern.

4. PREISE, KLEINBESTELLUNGEN, MEHRWERTSTEUER
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk ein schließ- lich Verpackung .Bis Warenwert 1000 € berechnen wir eine Versandpauschale in Höhe von 25€, ab 1000 € Warenwert liefern wir frei Haus, einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5. LIEFERSTÖRUNGEN
Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle, wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe bei uns, unseren Lieferanten oder fremden Branchen, Feuer, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindung sowie Rohmaterialmangel und Energiemangel berechtigen uns, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Anlaufzeit, zu liefern, auch wenn wir uns bereits im Rückstand befinden. Dasselbe gilt, sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse vor Vertragsabschluss vorhanden, uns aber unbekannt waren. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

6. LIEFERVERZUG UND LIEFERAUSFÄLLE
Unsere Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die veräußerte Ware als ganze oder Bestandteile der veräußerten Ware von einem Unterlieferanten beziehen. Kommen wir mit der Lieferung in Rückstand, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu setzen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 4% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 18% des Lieferwertes.

7. RÜGEPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELBESEITIGUNG
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz- ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertrags- verletzung angelastet wird, ist die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der vorstehende Satz gilt auch im Falle einer Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Auslieferung der mangelhaften Sache.

8. ZAHLUNG, VERZUG, VORAUSZAHLUNG, RÜCKTRITT, AUFRECHNUNG Rechnungen sind zahlbar innerhalb zehn Tagen mit 3% Skonto, dreißig Tage rein netto Kasse. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen; nehmen wir diese an, gehen deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung voll zu Lasten des Kunden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird unter Vorbehalt des Nachweises eines höheren Schadens der gesetzliche Zinssatz berechnet. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung oder der Abnahme einer Lieferung um mehr als zwei Wochen in Verzug, so können wir von weiteren, noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Kunde zurück- treten. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. HAFTUNG und Schadensersatz Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadens- ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die vorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadens- ersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- gehilfen. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als der Kunde durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

10. EIGENTUMSVORBEHALT Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns, insbesondere auch eines etwaigen Saldos aus laufender Rechnung, unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde ist mit der Voraussetzung eines jederzeit zulässigen Widerrufs sowie des Vollzugs der nachfolgend vereinbarten Vorausabtretung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware -sei diese rechtmäßig oder rechtswidrig- tritt der Kunde schon jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Berechtigung erlischt, sofern der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. In diesem Falle hat uns der Kunde auf unser Verlangen sofort alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Fakturing befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteiles solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu erteilen. Er hat uns sofort von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte zu informieren. Befindet sich der Kunde im Verzug, so können wir die Vorbehaltsware jederzeit heraus verlangen sowie die Waren und Forderungen zur Befriedigung unserer Ansprüche verwerten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind und keine Frist nach § 326 BGB gesetzt haben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat die Waren auf erste Anforderung an uns herauszugeben. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um 25% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Anfordern des Kunden voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freizugeben.

11. PROSPEKTINHALTE, URHEBERRECHT Alle in unserem Katalog und unseren sonstigen Broschüren gemachten Angaben, Abbildungen und Zeichnungen entsprechen dem aktuellen Stand unserer Kenntnisse zu diesen Produkten. Sie sind jedoch keine verbindliche Eigenschaftszusicherung. Technische Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Mit Erscheinen eines neuen Katalogs oder einer neuen Broschüre werden alle vorhergehenden Dokumentationen, die ein dort beschriebenes Produkt betreffen, gegenstandslos. Vervielfältigungen oder Veröffentlichungen, auch auszugsweise, bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäfts sitz Erfüllungsort. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

JOBRA Fastening Systems GmbH , Gültig 01.10.2005, Amtsgericht Schwäbisch Hall HRB 1768

 
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